AGB
Geschäftsbedingungen der Firma etia properties Schleinschock & van Rossum GbR
Sehr geehrter Auftraggeber (AG)
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem AG und der Firma etia properties Schleinschock und van Rossum GbR - nachstehend etia genannt - zu Stande kommenden Geschäftsbesorgungsvertrages.
1. Stellung und Tätigkeit von etia
1.1. Bei Gebäuden, Räumen, Plätzen, Flächen und sonstigen Immobilien, Räumlichkeiten oder Geländen, nachstehend „location“ besteht die vertragliche Hauptpflicht von etia in der Vermittlung eines Vertrages zwischen dem Eigentümer/Vermieter der location und dem AG. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist etia in keinem Fall selbst Vermieter der location und hat damit keinerlei vertragliche Pflicht hinsichtlich der Überlassung der location. Hinsichtlich dieser Überlassung können demnach keinerlei Gewährleistungsansprüche, insbesondere keine Minderungsansprüche und keine Schadensersatzansprüche an etia gerichtet werden.
1.2. Bei Fahrzeugen, Catering, Betreuungs- und Servicepersonal, Versicherungen und sonstigen Dienstleistungen besteht die Tätigkeit und vertragliche Hauptpflicht von etia gleichfalls ausschließlich in der Vermittlung entsprechender Verträge zwischen den ausführenden Unternehmen und Personen und dem AG, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Auch bezüglich solcher Dienstleistungen trifft etia keine eigene vertragliche Leistungspflicht bezüglich der Dienstleistungen selbst. Gleichfalls können diesbezüglich keinerlei Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistungen gegen etia geltend gemacht werden.
1.3. Soweit nach den vertraglichen Vereinbarungen etia die gesamte Planung und/oder Organisation eines Festes, einer Tagung, eines Kongresses oder eines sonstigen Events, nachstehend „Veranstaltung“ genannt, übernimmt, gilt:
a) Die vertragliche Hauptpflicht von etia besteht in der Planung und Organisation der festgelegten Leistungen, insbesondere in der Planung, Durchführung und Überwachung der Ablauforganisation, der Abstimmung der einzelnen Leistungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
b) Soweit ausdrücklich vereinbart, übernimmt etia gegebenenfalls die Entgegennahme von Anmeldungen der Teilnehmer, der Erteilung der Teilnahmebestätigungen namens des AG
c) Gleichfalls nur soweit ausdrücklich vereinbart übernimmt etia die Abrechnung mit den beteiligten Eigentümern, Vermietern, Werkunternehmern und Dienstleistern.
d) Auch im Falle der vertraglichen Übernahme der Organisation und Durchführung einer Veranstaltung im vorbezeichneten Sinne kommen die Verträge mit den beteiligten Unternehmen ausschließlich zwischen diesen und dem AG zu Stande, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Regelungen in Ziffer 1.1 und 1.2 gelten entsprechend.
1.4. etia wird in keinem Fall als Reiseveranstalter tätig.
1.5. Durch die vorstehenden Regelungen, insbesondere hinsichtlich Gewährleistung und Haftung, bleiben Ansprüche des AG gegen etia aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag unberührt.
2. Anzuwendendes Recht
2.1. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen etia und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen, die vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs der Bundesrepublik Deutschland über die entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter, §§ 675, 611 BGB und im Übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
2.2. Geschäftsbedingungen des AG haben keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn diese vom AG ausdrücklich für anwendbar erklärt werden und auch dann nicht, wenn etia der Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen allgemein oder im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
2.3. Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten, soweit der AG Kaufmann oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts ist auch für alle zukünftigen Aufträge und Verträge mit dem AG und zwar auch dann, wenn etia auf diese Vertragsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich Bezug nimmt oder diese für anwendbar erklärt.
2.4. Für die Auslegung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen sowie ergänzender schriftlicher Vereinbarungen ist bei ausländischen Auftraggebern ausschließlich die jeweilige deutsche Fassung maßgeblich. Übersetzungen dienen lediglich der Information des AG und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.
3. Rechtsverhältnis gegenüber den beteiligten Leistungsträgern
3.1. Leistungsträger im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind alle unter 1.1 und 1.2 genannten Eigentümern, Vermieter, Werkunternehmern und Dienstleister.
3.2. etia ist berechtigt, als Vertreter des AG rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Leistungsträger abzugeben. Die entsprechende Vertretungsvollmacht wird insoweit vom AG ausdrücklich anerkannt. Diese gilt insbesondere für die Vereinbarung der Geschäftsbedingungen des Leistungsträgers als Bestandteil des Vertrages mit dem AG.
3.3. Der AG haftet für alle Verpflichtungen aus den von etia für ihn mit den Leistungsträgern abgeschlossenen Verträgen unmittelbar. Er stellt etia von jedweden Ansprüchen der Leistungsträger, die von diesen an etia im Zusammenhang mit der Auftragsausführung für den AG gestellt werden können, frei. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn sich solchen Ansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Vertragspflichten von etia gegenüber dem AG,ursächlich ergeben.
3.4. Zwischen etia und den Leistungsträgern einerseits und den Teilnehmern an der Veranstaltung des AG andererseits werden vertragliche Beziehungen nicht begründet. Der AG hat es unbedingt und strikt zu vermeiden, etia in irgendeiner Weise, insbesondere als Veranstalter, Mitveranstalter, Vertragspartner oder sonstig rechtlich Verantwortlicher gegenüber seinen Teilnehmern zu benennen oder eine solche Erwähnung in seiner Werbung, seinen Anmeldeformularen, seinen Veranstaltungsunterlagen und/oder seiner Vertragsgestaltung mit seinen Teilnehmern vorzunehmen oder in sonstiger Weise einen entsprechenden Anschein zu erwecken.
3.5. Der AG hat etia und die Leistungsträger von jedweden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen seiner Teilnehmer freizustellen, soweit sich solche nicht ursächlich durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässig verschuldetes Verhalten oder Unterlassen von etia oder der Leistungsträger ergeben und zu Sach- oder Personenschäden der Teilnehmer führen.
4. Pflichten und Haftung von etia
4.1. etia hat sich im Bereich seiner Vermittlungstätigkeit darum zu bemühen, Verträge mit den Leistungsträgern und dem AG nach dessen Auftrag abzuschließen. etia haftet jedoch nicht für das Zustandekommen eines dem Auftrag des AG entsprechenden Vertragsverhältnisses mit dem Leistungsträger.
4.2. etia haftet nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 1.1 bis 1.3 nicht für vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des Leistungsträgers und für die vermittelte Leistung selbst. Gewährleistung und Haftung bezüglich der Leistungen regeln sich ausschließlich im Verhältnis zwischen dem AG und dem Leistungsträger.
4.3. Die Haftung von etia aus dem gesamten Vertrags- und Rechtsverhältnis für Ansprüche und Schäden des AG, die nicht Körperschäden sind, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistungen beschränkt.
4.4. Bei Locations besteht ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Verpflichtung von etia diese auf die Geeignetheit für die Veranstaltung des AG und/oder etwaigen Hindernissen für die Durchführung der Veranstaltung und/oder Sicherheitsmängeln zu überprüfen. Dies obliegt ausschließlich dem AG.
5. Versicherungen des AG
5.1. Dem AG wird empfohlen, für die Veranstaltung auf seine Kosten eine umfassende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versicherung sollte sowohl die Haftung des AG als auch seiner Teilnehmer für Schäden abdecken, die den Teilnehmern selbst, der etia, den Leistungsträgern oder sonstigen Dritten durch den AG, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder die Teilnehmer schuldhaft verursacht werden.
5.2. Weder etia noch den Leistungsträger trifft eine Verpflichtung, Versicherungen für den AG (also zur Absicherung seiner eigenen, etwaigen Haftung gegenüber den Teilnehmern, den Leistungsträgern oder der etia abzuschließen, noch Versicherungen zu Gunsten des Teilnehmers selbst (also z. B. Reiserücktritts-, Reisegepäck- oder Reisekrankenversicherungen), soweit etwas anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
6. Abwicklung der Aufträge, Leistungsänderungen
6.1. Anfragen des AG an etia stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot des AG an etia, sondern lediglich eine Interessenbekundung an den Vermittlungsleistungen von etia dar.
6.2. Nach Erhalt der Anfrage durch den AG und gegebenenfalls der Einholung der Angebote durch die Leistungsträger übermittelt etia an den AG ein verbindliches Angebot mit Preisen und Leistungen. etia bietet damit dem AG den Abschluss eines Vertrages mit dem jeweiligen Leistungsträger namens und in Vollmacht des Leistungsträgers an. Grundlage des Vertragsangebots sind die dem Angebot beigefügten Geschäftsbedingungen des Leistungsträgers und die im Angebot bezeichneten Stornobedingungen.
6.3. Soweit im Angebot von etia nichts ausdrücklich etwas anderes erklärt wurde, haben Preise und Leistungen aus vorangegangenen Aufträgen keinerlei Rechtswirkung oder Bedeutung für neue Aufträge, auch nicht bei gleichen Leistungsinhalten oder Leistungsträgern.
6.4. Der AG ist verpflichtet, innerhalb einer von etia gesetzten Annahmefrist, ohne besondere Fristsetzung unverzüglich, die Annahme des Angebots oder etwaige Änderungs- oder Ergänzungswünsche bezüglich Leistungsträgern, Kategorien, Leistungsumfang, Personenzahl, Leistungszeitraum, Abläufe und aller sonstiger Umstände mitzuteilen. Der AG ist insbesondere verpflichtet, konkret anzugeben, soweit er bezüglich der Teilnehmerzahl, einzelner Leistungen oder der Termine mit den Leistungsträgern Optionen, Änderungs- oder Rücktrittsvorbehalte insgesamt oder teilweise vereinbart haben will.
6.5.Werden Vorgaben oder Änderungswünsche gemäß vorstehender Regelung an etia übermittelt, klärt etia diese ab und übermittelt schriftlich ein entsprechend geändertes, neues Angebot.
6.6. Der Vertrag mit den Leistungsträgern kommt rechtsverbindlich zustande, sobald der AG gegenüber etia schriftlich ohne weitere Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen die Annahme des Angebots erklärt. Mit Zugang dieser Annahmeklärung wird eine verbindliche Abnahme- und Zahlungspflicht des AG nach Maßgabe des letzten Angebots, der Geschäftsbedingungen der Leistungsträger und vereinbarter Rücktritts- und Stornoregelung begründet. Ein Recht des AG zu Reduzierung der Leistungen, der Personenzahlen oder sonstiger Änderungen besteht danach nur noch insoweit als dies im letzten Angebot ausdrücklich festgelegt wurde.
6.7. Der AG hat alle Verhandlungen ausschließlich über etia zu führen. etia haftet nicht für Vereinbarungen, die der AG dieser Verpflichtung zuwider direkt mit dem Leistungsträger trifft, ebenso nicht für alle sich hieraus etwa ergebenden Leistungs- und Organisationsmängel und deren Folgen. Der AG stellt etia von allen Folgen und Ansprüchen solcher Direktabsprachen frei.
6.8. Prospekte, Auskünfte und Zusicherungen Dritter, insbesondere der Leistungsträger selbst, die im Widerspruch zum vom AG angenommenen, letzten und rechtsverbindlichen Angebot stehen oder darüber hinausgehen, sind für etia nicht verbindlich. etia haftet nicht für deren Erfüllung.
7. Pflichten des AG gegenüber seinen Teilnehmern
7.1. Der AG hat, insbesondere bei seiner eigenen Ausschreibung, sicherzustellen, dass die Vermittlerstellung von etia deutlich wird, insbesondere etia nicht als Veranstalter, Mit-Veranstalter oder Vertragspartner des Teilnehmers bezeichnet wird, bzw. dass kein entsprechender Anschein begründet wird.
7.2. etia kann verlangen, dass der AG seine Einladung, Ausschreibung oder sonstige schriftliche oder elektronische Veranstaltungsbeschreibung zuvor etia zur Prüfung und Genehmigung vorlegt.
7.3. Der AG ist verpflichtet, der Ausschreibung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beteiligten Leistungsträger beizufügen, soweit ihr solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von etia überlassen werden.
8. Preise, Preiserhöhungen
8.1. Die vom AG zu entrichtenden Entgelte ergeben sich aus den vertraglich getroffenen Vereinbarungen, insbesondere dem der Auftragserteilung zu Grunde liegenden Angebot und späteren Ergänzungen. Soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden ist, sind die Leistungen von etia nach Zeitaufwand auf der Basis eines Stundensatzes zu vergüten.
8.2. etia ist berechtigt, Provisionen, Kick-Backs oder sonstige handelsübliche Vergütungen von den Leistungsträgern zu fordern. etia ist zur Aufkalkulation auf die Preise der Leistungsträger berechtigt. Solche Vergütungen stehen allein etia zu und sind nicht auf das vom AG zu entrichtende Entgelt anzurechnen.
8.3. Es gelten ausschließlich die im letzten, rechtsverbindlich vom AG angenommenen Angebot bezeichneten Preise.
8.4. Die Leistungsträger sind berechtigt, Preiserhöhungen im Rahmen vertraglich vereinbarter Vorbehalte (insbesondere Mindesteilnehmerzahlen und Staffelpreise) und nach gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere bei der Erhöhung von Steuern und Abgaben. etia ist berechtigt, solche Preiserhöhungen mit Rechtswirkung gegenüber dem AG anzuerkennen.
9. Zahlungsabwicklung, Inkasso und Abrechnung
9.1. Die Zahlungsabwicklung richtet sich nach den im Einzelfall mit dem AG getroffenen Vereinbarungen. Nach diesen Vereinbarungen sind die Zahlungen entweder ausschließlich direkt an den jeweiligen Leistungsträger oder etia zu leisten, welche in diesen Fällen als Inkassobevollmächtigten der Leistungsträger tätig wird.
9.2. Falls zur Zahlungsfälligkeit selbst keine besonderen Vereinbarung getroffen sind, gilt folgendes: Der gesamte Preis der vermittelten Leistungen ist spätestens 30 Tage vor Leistungsbeginn zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf dem angegebenen Konto an.
9.3. Wünscht der AG, dass das Inkasso direkt mit dem Teilnehmer seiner Veranstaltung durchgeführt wird, so erfolgt die Rechnungsstellung an den einzelnen Teilnehmer nur mit der Maßgabe, dass die selbstschuldnerische Zahlungsverpflichtung des AG bestehen bleibt, der AG also im Falle der Nichtzahlung des Teilnehmers die Zahlungen zu leisten hat und der Leistungsträger, bzw. etia nicht zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Beitreibung verpflichtet sind, sondern die Zahlungen beim AG nach einer fruchtlosen Meinung gegenüber dem Teilnehmer einfordern können.
9.4. Zahlungen sind in Euro oder in US-Dollar nach dem amtlichen Mittelkurs zu leisten. Jedwede Bankgebühren, Spesen oder sonstige Zahlungskosten trägt der AG.
9.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der rückständige Betrag ab Fälligkeit bei Verbrauchern mit 6%, bei Unternehmen mit 8% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
9.6. Ist der AG mit einer Zahlung länger als 1 Woche in Verzug, kann etia namens der Leistungsträger nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung die dem jeweiligen Auftrag zugeordneten Verträge mit den Leistungsträgern fristlos kündigen, bzw. ein Zurückbehaltungsrecht gelten machen. Bei Zahlungsfälligkeiten kürzer als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Frist 2 Werktage.
10. Stornierung und Kündigungen
10.1. Der AG ist zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Teilkündigung und zur Stornierung einzelner Leistungen nur entsprechend den mit den Leistungsträgern direkt oder über die Vereinbarungen mit etia getroffenen Regelungen berechtigt.
10.2. Zur Kündigung des Vertrages etia selbst ist der AG dann berechtigt, wenn es etia nicht gelingt, Verträge über die vom AG gewünschten Leistungen abzuschließen, bzw. diese Leistungen zu beschaffen. Die Kündigung durch den AG ist erst nach Ablauf einer diesbezüglich vereinbarten Frist zulässig. Ist eine solche Frist nicht vereinbart, hat der AG etia vor der Kündigung eine angemessene Frist zu setzen.
10.3. Der AG ist nach Veranstaltungsbeginn zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Teilkündigung des Vertrages mit etia, der Verträge mit den einzelnen Leistungsträgern sowie von einzelnen Leistungen nur berechtigt soweit in diesem Vertrag oder Anlagen zu diesem Vertrag oder in den Einzelvereinbarungen mit den einzelnen Leistungsträgern kein festes Leistungskontingent, sondern eine Abnahme oder Inanspruchnahme sowie Abrechnung nach Bedarf vereinbart wurde.
10.4. Der AG ist nach Veranstaltungsbeginn zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Teilkündigung des Vertrages mit etia, der Verträge mit den einzelnen Leistungsträgern sowie von einzelnen Leistungen wegen Mängeln der Leistung nur berechtigt, soweit der Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde.Mängelanzeigen haben ausschließlich direkt an den jeweiligen Leistungsträger zu erfolgen.
11. Stornokosten
11.1. Für die Stornierung von Leistungen durch den AG oder dessen Teilnehmern gegenüber dem Leistungsträger geltend die mit diesem getroffenen Vereinbarungen und hilfsweise die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2. Hat sich der AG gegenüber dem Leistungsträger und/oder etia selbstständig zur Abnahme eines bestimmten Umfangs oder Kontingents an Leistungen verpflichtet, so trifft ihn eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung im Falle der Stornierung.
11.3. Stornierungen, ein Rücktritt, ein Teil-Rücktritt, eine Reduzierung von Personenzahlen oder Kontingenten haben soweit sie die Verpflichtungen des AG betreffen, schriftlich zu erfolgen. Die Nichtinanspruchnahme von Leistungen ohne schriftliche Stornierung berührt die volle Zahlungsverpflichtung des AG nicht.
11.4. Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, gelten im Falle eines Rücktritts oder einer Nichtinanspruchnahme von Leistungen der Leistungsträger bei Verträgen über die Anmietung von locations § 537 BGB, bei Dienstleistungen, § 615 BGB, bei Werkleistungen § 649 BGB.
11.5. Im Falle pauschalierter Stornokosten bleibt es dem AG vorbehalten, dem Leistungsträger nachzuweisen, dass diesem keine oder wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind als die geltend gemachte Pauschale. Im Falle der Berechnung einer vereinbarten Vergütung nach den §§ 537, 649 BGB bleibt es dem AG vorbehalten, nachzuweisen, dass eine anderweitige Verwendung der Leistungen durch den Leistungsträger stattgefunden hat und/oder, dass die von ihm ersparten Aufwendungen höher waren, als bei der Berechnung der verlangten Vergütung berücksichtigt.
12. Kündigung wegen höherer Gewalt
12.1. Die rechtsverbindlich zustande gekommen Verträge mit den Leistungsträgern können vom Leistungsträger, etia oder dem AG im Falle der höheren Gewalt ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gekündigt werden.
12.2. Der Begriff der höheren Gewalt bestimmt sich nach deutschem Recht und den nachfolgenden Bestimmungen.
12.3. Höhere Gewalt auf Seiten des Leistungsträgers liegt vor, wenn die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen aufgrund bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Elementarereignisse z.B. Sturm, Erdbeben, Überschwemmung, Brand aufgrund Krankheit oder behördlicher Anordnungen erheblich erschwert, gefährdet, beeinträchtigt oder vereitelt ist oder wird.
12.4. Höhere Gewalt auf Seiten des AG oder des Teilnehmers liegt nur dann vor, wenn er oder seine Teilnehmer an der Anreise oder an der Inanspruchnahme der Leistungen aufgrund bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Elementarereignisse z.B. Sturm, Erdbeben, Überschwemmung oder aufgrund behördlicher Anordnungen, insbesondere unverschuldeter Einreisehindernisse, gehindert sind.
12.5. Will eine der Vertragsparteien ein Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt geltend machen, so ist dies gegenüber dem anderen Vertragspartner unverzüglich auszuüben.
13. Haftung des AG
13.1. Der AG haftet für Schäden, die etia oder dem Leistungsträger entstehen, soweit hierfür ein Verschulden des AG ursächlich oder mitursächlich war.
13.2. Dies gilt auch für die Verletzung von Sorgfalts-, Aufklärungs-, Hinweis- und Informationspflichten des AG gegenüber den Teilnehmern.
13.3. Der AG hat etia und /oder den Leistungsträger freizustellen, soweit er von Teilnehmern des AG auf Gewährleistungs- und/oder Schadensersatz aufgrund von ihm zu vertretender Umstände in Anspruch genommen wird.
14. Verjährung
14.1. Ansprüche des AG gegenüber etia, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des AG aus unerlaubter Handlung - verjähren in einem Jahr.
14.2. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der AG von den Umständen, die den Anspruch gegen etia begründen und dieser selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
14.3. Schweben zwischen dem AG und etia Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder etia die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15. Gerichtsstand
15.1. Der AG kann etia nur an deren Sitz verklagen.
15.2. Für Klagen von etia gegen den AG ist der Wohnsitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von etia vereinbart.
15.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und etia anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
16. Sonstige Bestimmungen
16.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt sowie die Rechtsverbindlichkeit der Einzelaufträge nicht.
16.2. Keine Vertragspartei ist berechtigt, Rechtsansprüche aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Dritte zu übertragen. Der AG ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Einzelaufträgen ohne Zustimmung von etia auf Dritte zu übertragen.
16.3. Der Vertragsunterzeichner des AG erklärt, für diesen vertretungsberechtigt zu sein. Er haftet bei fehlender Vollmacht für alle Verpflichtungen des AG aus diesem Vertrag. Diese Regelung gilt entsprechen bei der Erteilung der Einzelaufträge.
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RA Noll, Stuttgart – 2007

